Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1971Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel V.Artikel römisch fünf.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Anträge der Generaldirektoren, der Leiter der kommerziellen, der nautischen und der technischen Abteilungen der beiderseitigen Donauschiffahrtsgesellschaften oder deren Stellvertreter auf Erteilung von Sichtvermerken in ihren Reisepässen, für Reisen aus dienstlichen Anlässen, unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Tagen, aufrecht zu erledigen. Die vorherige Bekanntgabe der Namen der vorgenannten Personen zwecks Einholung der Gutheißung durch den anderen vertragschließenden Teil wird jeweils auf diplomatischem Wege erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Dokumentnummer
NOR12145529
Alte Dokumentnummer
N9195541740L