Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
24.07.1974 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 403/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 124.07.197431.12.2018 BGBl. Nr. 403/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.07.1974BGBl. Nr. 403/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

94/03 Sonstiges Schifffahrt

Text

Paragraph eins, Gegenstand der Förderung.

  1. Absatz eins,Die im Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Verkehr für Länden- und Hafeneinrichtungen jeweils vorgesehenen Kredite können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Errichtung von verkehrstechnischen Einrichtungen von öffentlichen Häfen an der Donau sowie solcher öffentlicher Häfen verwendet werden, deren Anschluß an ein bereits bestehendes Wasserstraßennetz gewährleistet ist. In Katastrophenfällen können diese Kredite ausnahmsweise auch für die Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen dieser Häfen verwendet werden.
  2. Absatz 2,Unter verkehrstechnischen Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nur solche zu verstehen, die unmittelbar dem Hafenumschlag dienen. Hiezu zählen auch Eisenbahnanlagen und Kräne, Straßen, Lagerhäuser u. dgl., die mit dem Hafenbetrieb in Verbindung stehen; wasserbauliche Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente und der Hochwasserschutzdämme fallen nicht darunter.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1974

Schlagworte





Ländereinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10011289

Dokumentnummer

NOR12145514

Alte Dokumentnummer

N9195541725L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/160/P1/NOR12145514