Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
§ 2. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung.Paragraph 2, Allgemeine Voraussetzungen der Förderung.
Ein Bundesbeitrag gemäß § 1 kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Ein Bundesbeitrag gemäß Paragraph eins, kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
wenn der Bund das Bauprojekt
verkehrswirtschaftlich als förderungswürdig,
finanziell als durchführbar und
auch hinsichtlich berührter wasserbaulicher Belange als unbedenklich anerkannt hat;
wenn die gemäß den geltenden Vorschriften erforderlichen
schiffahrtsbehördlichen, wasserrechtlichen, baubehördlichen, eisenbahnbehördlichen und sonstigen Genehmigungen, die für Bauten, Anlagen und Einrichtungen vorgeschrieben sind, eingeholt werden, und
wenn andere Gebietskörperschaften sich bereit erklären, unter
den gleichen oder günstigeren Bedingungen Beiträge zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Dokumentnummer
NOR12145515
Alte Dokumentnummer
N9195541726L