Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
§ 3. Gewährung und Ausmaß der Förderung.Paragraph 3, Gewährung und Ausmaß der Förderung.
Ein solcher Beitrag kann vom Bund bis zu 60% der anerkannten Kosten gewährt werden, soferne die interessierten anderen Gebietskörperschaften allein oder zusammen mit anderen Personen für den Rest aufkommen. Allfällige Leistungen dieser Personen vermindern die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge der Gebietskörperschaften.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Dokumentnummer
NOR12145516
Alte Dokumentnummer
N9195541727L