Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.06.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 412/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.06.199431.12.2018 BGBl. Nr. 412/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1994BGBl. Nr. 412/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

94/03 Sonstiges Schifffahrt

Text

Paragraph 5, Rückzahlung der Bundesbeiträge

  1. Absatz eins,Die nach dem 1. Jänner 1974 gewährten Bundesbeiträge sind ab dem der Gewährung folgenden Kalenderjahr in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2,Die nach Abdeckung allfälliger Verlustvorträge jährlich verbleibenden Reinerträge sind für die weitere Ausgestaltung des Hafens zu verwenden oder hiefür zurückzulegen. Die jährlichen Reinerträge sind dem Bund bis längstens 30. Juni des folgenden Jahres nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann der Bund entsprechend der wirtschaftlichen Situation der bestehenden Hafenbetriebsgesellschaften mit diesen folgendes vereinbaren:
    1. Ziffer eins
      Neufestsetzung der Höhe der Jahresraten der gesamten noch aushaftenden Rückzahlungsforderungen des Bundes, oder
    2. Ziffer 2
      Verkürzung der Gesamtlaufzeit der Rückzahlungen, oder
    3. Ziffer 3
      zinsenlose Stundung von Rückzahlungsraten, oder
    4. Ziffer 4
      vorzeitige Rückzahlung der noch offenen Gesamtschuld in Höhe des mit dem Zinssatz der jeweils aktuellen Sekundärmarktrendite (Anleihen im weiteren Sinn) abgezinsten Betrages.
    Die unter Ziffer eins bis 3 genannten Gestaltungsformen können erforderlichenfalls auch nebeneinander angewendet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1994

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

10011289

Dokumentnummer

NOR12145518

Alte Dokumentnummer

N9195541729L