Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
§ 5. Rückzahlung der BundesbeiträgeParagraph 5, Rückzahlung der Bundesbeiträge
(1)Absatz eins,Die nach dem 1. Jänner 1974 gewährten Bundesbeiträge sind ab dem der Gewährung folgenden Kalenderjahr in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.
(2)Absatz 2,Die nach Abdeckung allfälliger Verlustvorträge jährlich verbleibenden Reinerträge sind für die weitere Ausgestaltung des Hafens zu verwenden oder hiefür zurückzulegen. Die jährlichen Reinerträge sind dem Bund bis längstens 30. Juni des folgenden Jahres nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der Bund entsprechend der wirtschaftlichen Situation der bestehenden Hafenbetriebsgesellschaften mit diesen folgendes vereinbaren:Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann der Bund entsprechend der wirtschaftlichen Situation der bestehenden Hafenbetriebsgesellschaften mit diesen folgendes vereinbaren:
Neufestsetzung der Höhe der Jahresraten der gesamten noch aushaftenden Rückzahlungsforderungen des Bundes, oder
Verkürzung der Gesamtlaufzeit der Rückzahlungen, oder
zinsenlose Stundung von Rückzahlungsraten, oder
vorzeitige Rückzahlung der noch offenen Gesamtschuld in Höhe des mit dem Zinssatz der jeweils aktuellen Sekundärmarktrendite (Anleihen im weiteren Sinn) abgezinsten Betrages.
Die unter Z 1 bis 3 genannten Gestaltungsformen können erforderlichenfalls auch nebeneinander angewendet werden.Die unter Ziffer eins bis 3 genannten Gestaltungsformen können erforderlichenfalls auch nebeneinander angewendet werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1994
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Dokumentnummer
NOR12145518
Alte Dokumentnummer
N9195541729L