Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
§ 9. Stempel und Gebührenbefreiungen.Paragraph 9, Stempel und Gebührenbefreiungen.
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, Schriften und Amtshandlungen, die zur Ausführung von aus Bundesmitteln geförderten Unternehmen der in § 1 bezeichneten Art erforderlich sind, unterliegen nicht den Gebühren (Stempel- und Rechtsgebühren und Gerichtsgebühren) und Verkehrssteuern.Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, Schriften und Amtshandlungen, die zur Ausführung von aus Bundesmitteln geförderten Unternehmen der in Paragraph eins, bezeichneten Art erforderlich sind, unterliegen nicht den Gebühren (Stempel- und Rechtsgebühren und Gerichtsgebühren) und Verkehrssteuern.
Schlagworte
Stempelbefreiung, Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Dokumentnummer
NOR12145522
Alte Dokumentnummer
N9195541733L