Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1956Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 2
Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen beider vertragschließender Teile die gleiche Behandlung sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen Abgaben zugestanden.
Schlagworte
Handelsmanipulation
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Dokumentnummer
NOR12145543
Alte Dokumentnummer
N9195610111D