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Art. 6

Fassungen
ab 28.04.1992 — BGBl. Nr. 118/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute28.04.1992 BGBl. Nr. 118/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1956,

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.04.1992BGBl. Nr. 118/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 6

Die Inhaber von Donauschifferausweisen können sich im Bedarfsfalle ohne Reisepaß auf dem Landweg aus dem einen Vertragsstaat in den anderen begeben, sofern der Donauschifferausweis mit dem Sichtvermerk des anderen Vertragspartners versehen ist. Sichtvermerke für solche Reisen werden in der kürzest möglichen Frist erteilt werden.

Ebenso werden in kürzest möglicher Frist Sichtvermerke für Dienstreisen leitender Funktionäre der Donauschiffahrtsunternehmungen beider Vertragsstaaten erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011292

Dokumentnummer

NOR12145560

Alte Dokumentnummer

N9195610518U