Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1956Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1956,
Typ
Vertrag – BR Jugoslawien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 9
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.
Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können die Durchgangswaren unter Zollaufsicht nehmen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Dokumentnummer
NOR12145563
Alte Dokumentnummer
N9195610521U