Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 08.06.1956 — BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute08.06.1956 BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

08.06.1956BGBl. Nr. 188/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

KAPITEL römisch vier

KONTROLLERLEICHTERUNGEN

Artikel 11

  1. Ziffer eins
    Reisende, welche die Eisenbahn benützen, genießen die gleichen Zollbegünstigungen, die den mit anderen Beförderungsmitteln die Grenze überschreitenden Reisenden gewährt werden.
  2. Ziffer 2
    Die mit den Kontrollen befaßten Bediensteten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Verspätung eines Zuges bei Schwierigkeiten oder Streitfällen, die nur eine kleine Anzahl von Reisenden dieses Zuges betreffen, zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057334