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Art. 4

Fassungen
ab 08.06.1956 — BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute08.06.1956 BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

08.06.1956BGBl. Nr. 188/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Verwaltungen der beteiligten Länder bestimmen durch besondere Vereinbarungen die für die Dienststellen des Nachbarlandes innerhalb der genannten Zone benötigten Räumlichkeiten sowie die Bedingungen, unter denen die Eisenbahnverwaltung des Landes, auf dessen Gebiet der Bahnhof gelegen ist, für die Möbelausstattung, Beleuchtung, Beheizung, Reinigung, Fernsprechanschlüsse u. dgl. dieser Räumlichkeiten zu sorgen hat.
  2. Ziffer 2
    Die zum Dienstbetrieb der Dienststellen des Nachbarlandes erforderlichen Gegenstände werden, wenn eine ordnungsgemäße Warenerklärung abgegeben wird, bei der vorübergehenden Einfuhr und bei der Wiederausfuhr frei von Zöllen und sonstigen Abgaben belassen. Einfuhr- und Ausfuhrverbote und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057327