Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1956Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 4
Die von den Behörden eines vertragschließenden Teiles ausgestellten Donauschifferausweise werden von dem anderen vertragschließenden Teil als gültige Reisedokumente anerkannt. In dem Donauschifferausweis der Besatzungsmitglieder können auch die Namen der Ehefrau und der Kinder eingetragen werden. Für die Ehefrau sowie für Kinder über 15 Jahre können auch gesonderte Donauschifferausweise ausgegeben werden.
Beide vertragschließenden Teile werden sich rechtzeitig auf diplomatischem Wege ein Formular des Donauschifferausweises zu Informationszwecken übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Dokumentnummer
NOR12145605
Alte Dokumentnummer
N9195643523L