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Art. 4

Fassungen
ab 10.11.1954 — BGBl. Nr. 118/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute10.11.1954 BGBl. Nr. 118/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1956,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

10.11.1954BGBl. Nr. 118/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 4

Die von den Behörden eines vertragschließenden Teiles ausgestellten Donauschifferausweise werden von dem anderen vertragschließenden Teil als gültige Reisedokumente anerkannt. In dem Donauschifferausweis der Besatzungsmitglieder können auch die Namen der Ehefrau und der Kinder eingetragen werden. Für die Ehefrau sowie für Kinder über 15 Jahre können auch gesonderte Donauschifferausweise ausgegeben werden.

Beide vertragschließenden Teile werden sich rechtzeitig auf diplomatischem Wege ein Formular des Donauschifferausweises zu Informationszwecken übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011294

Dokumentnummer

NOR12145605

Alte Dokumentnummer

N9195643523L