Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1956Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 4
Jeder vertragschließende Teil anerkennt die vom anderen Teil ausgestellten Donauschifferausweise nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als gültige Reisedokumente für Donauschiffer. Die mitfahrenden Ehefrauen und Kinder über 15 Jahren müssen gesonderte Donauschifferausweise erhalten. Die Kinder unter 15 Jahren können in den Donauschifferausweisen entweder des Vaters oder der Mutter eingetragen werden.
Die beiden vertragschließenden Teile werden einander rechtzeitig auf diplomatischem Wege das Muster eines Donauschifferausweises zu Informationszwecken übersenden und einander die zur Ausstellung dieser Ausweise berechtigten Behörden bekanntgeben.
Alle Mitglieder der Schiffsbesatzung sowie die mitfahrenden Mitglieder ihrer Familien müssen in der Personalliste des Schiffes eingetragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Dokumentnummer
NOR12145618
Alte Dokumentnummer
N9195643536L