Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1956Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1956,
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 1
Die beiden vertragschließenden Teile bestätigen durch das vorliegende Abkommen, daß auf dem österreichischen bzw. rumänischen Teil des Donaustromes die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließenden Teile frei ist, wobei die gesetzlichen Vorschriften des betreffenden Uferstaates, einschließlich der Bestimmungen der bestehenden Stromverwaltungen, eingehalten werden müssen.
Beide vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig die gleiche Behandlung zu, die allen anderen Handelsschiffen zukommt, ohne jedwede Diskriminierung, was den Schiffsverkehr, den Aufenthalt in den Häfen, die Abwicklung der Hafenoperationen, die Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoff sowie die Einhebung von Abgaben hiefür anbelangt.
Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf den Verkehr zwischen Häfen ein und desselben Staates.