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Art. 13

Fassungen
ab 20.07.1955 — BGBl. Nr. 186/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute20.07.1955 BGBl. Nr. 186/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1956,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

20.07.1955BGBl. Nr. 186/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 13

Zwecks Erleichterung des Donauschiffsverkehrs kann die österreichische Schiffahrt in Orsova und Giurgiu und die rumänische Schiffahrt in Wien und Linz eine Agentie unterhalten.

Das Personal dieser Agentien wird nach Wahl der betreffenden Schiffahrtsunternehmungen aus Staatsbürgern jedes der beiden vertragschließenden Teile bestehen.

Die Errichtung und der Betrieb der Agentien erfolgt ohne jedwede Diskriminierung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften desjenigen vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet sie errichtet sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145642

Alte Dokumentnummer

N9195643667L