Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1956Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 13
Zwecks Erleichterung des Donauschiffsverkehrs kann die österreichische Schiffahrt in Orsova und Giurgiu und die rumänische Schiffahrt in Wien und Linz eine Agentie unterhalten.
Das Personal dieser Agentien wird nach Wahl der betreffenden Schiffahrtsunternehmungen aus Staatsbürgern jedes der beiden vertragschließenden Teile bestehen.
Die Errichtung und der Betrieb der Agentien erfolgt ohne jedwede Diskriminierung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften desjenigen vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet sie errichtet sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Dokumentnummer
NOR12145642
Alte Dokumentnummer
N9195643667L