Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 20.07.1955 — BGBl. Nr. 186/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute20.07.1955 BGBl. Nr. 186/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1956,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

20.07.1955BGBl. Nr. 186/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 15

Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen, um den freien Verkehr der Schiffe, die unter der Flagge des anderen vertragschließenden Teiles fahren, auf dem ganzen Laufe des Donaustromes seines Gebietes zu sichern.

Die dem anderen Teil gebührenden Entschädigungen, die im Falle einer Behinderung des freien Schiffsverkehrs entstehen sollten, werden von den beiden Regierungen auf diplomatischem Wege einvernehmlich festgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145644

Alte Dokumentnummer

N9195643669L