Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1956Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 15
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen, um den freien Verkehr der Schiffe, die unter der Flagge des anderen vertragschließenden Teiles fahren, auf dem ganzen Laufe des Donaustromes seines Gebietes zu sichern.
Die dem anderen Teil gebührenden Entschädigungen, die im Falle einer Behinderung des freien Schiffsverkehrs entstehen sollten, werden von den beiden Regierungen auf diplomatischem Wege einvernehmlich festgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Dokumentnummer
NOR12145644
Alte Dokumentnummer
N9195643669L