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Art. 3

Fassungen
ab 20.07.1955 — BGBl. Nr. 186/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute20.07.1955 BGBl. Nr. 186/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1956,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

20.07.1955BGBl. Nr. 186/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 3

Jeder vertragschließende Teil anerkennt die von den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles ausgestellten Donauschifferausweise als gültig.

Die Ehefrauen und Kinder über 15 Jahre, welche die Besatzungsmitglieder begleiten, müssen gesonderte Donauschifferausweise besitzen. Kinder unter 15 Jahren können die Besatzungsmitglieder begleiten, wenn sie im Donauschifferausweis des Vaters oder der Mutter eingetragen sind. Sowohl die Ehefrauen als auch die Kinder müssen in der Personalliste des Schiffes eingetragen sein.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145632

Alte Dokumentnummer

N9195643657L