Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1956Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 3
Jeder vertragschließende Teil anerkennt die von den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles ausgestellten Donauschifferausweise als gültig.
Die Ehefrauen und Kinder über 15 Jahre, welche die Besatzungsmitglieder begleiten, müssen gesonderte Donauschifferausweise besitzen. Kinder unter 15 Jahren können die Besatzungsmitglieder begleiten, wenn sie im Donauschifferausweis des Vaters oder der Mutter eingetragen sind. Sowohl die Ehefrauen als auch die Kinder müssen in der Personalliste des Schiffes eingetragen sein.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Dokumentnummer
NOR12145632
Alte Dokumentnummer
N9195643657L