Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 74/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 74/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1956,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 74/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 1

Auf dem österreichischen und tschechoslowakischen Teil des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile auf der Grundlage der Gleichberechtigung unter den gleichen Bedingungen und unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates sowie die Bestimmungen internationaler, die Donauschiffahrt betreffender Abkommen, denen die beiden vertragschließenden Teile beigetreten sind oder beitreten werden, eingehalten werden.

Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen Häfen ein und desselben Staates. Diese Bestimmung gilt nicht für Transportgüter, die vorübergehend aus irgendwelchen Gründen in einem Hafen ausgeladen werden müssen und sodann in der kürzestmöglichen Zeit und in derselben Menge wieder auf dem Wasserwege in einen anderen Hafen desselben vertragschließenden Teiles weiterbefördert werden.

Schlagworte

Personenbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011299

Dokumentnummer

NOR12145585

Alte Dokumentnummer

N9195638987L