Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 74/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 74/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1956,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 74/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 15

Zwecks Erleichterung des Donau-Schiffverkehrs in betrieblicher und kommerzieller Hinsicht kann die österreichische Schiffahrt in Preßburg und die tschechoslowakische Schiffahrt in Wien eine Agentie mit der notwendigen Anzahl von Bediensteten unterhalten. Die Agentien genießen im Rahmen der Gesetze der beiden vertragschließenden Teile volle Gleichberechtigung und haben die gesetzlichen Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, zu beachten. Weitere Agentien können nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden des betreffenden vertragschließenden Teiles errichtet werden.

Die Errichtung von Niederlassungen (Zweigdirektionen) bedarf der vorherigen Genehmigung des anderen Vertragsstaates.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gelten ohne Rücksicht auf den Rechtscharakter der beiderseitigen Donauschiffahrtsunternehmungen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011299

Dokumentnummer

NOR12145599

Alte Dokumentnummer

N9195639001L