Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 74/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 74/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1956,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 74/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 7

Die leitenden Funktionäre und Kontrollorgane der beiderseitigen Donauschiffahrtsunternehmungen dürfen zum Grenzübertritt Schifferausweise nicht benützen. Diese Personen müssen vielmehr zum Grenzübertritt auf dem Wasser- oder Landwege einen mit einem entsprechenden Sichtvermerk versehenen Reisepaß besitzen.

Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, den vorgenannten Personen für Dienstreisen die erforderlichen Sichtvermerke in kürzestmöglicher Frist zu erteilen.

Die beiden vertragschließenden Teile werden veranlassen, daß diesen Personen bei Dienstreisen der Zutritt zum Hafen und das Betreten der Schiffe unter Beachtung der geltenden Vorschriften in der kürzestmöglichen Zeit gestattet wird, wenn eine solche Bewilligung notwendig ist.

Schlagworte

Wasserweg

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011299

Dokumentnummer

NOR12145591

Alte Dokumentnummer

N9195638993L