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Art. 1

Fassungen
ab 21.08.1957 — BGBl. Nr. 163/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute21.08.1957 BGBl. Nr. 163/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

21.08.1957BGBl. Nr. 163/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

Dieses Abkommen findet auf jedes Zivilluftfahrzeug Anwendung, das

  1. Litera a
    in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz eingetragen ist und
  2. Litera b
    von einem Staatsangehörigen eines der Vertragsstaaten, der durch die zuständige nationale Behörde dieses Staates ordnungsgemäß ermächtigt ist, betrieben wird,
wenn dieses auf internationalen Flügen zur entgeltlichen Beförderung außerhalb der planmäßigen internationalen Luftverkehrslinien in die durch dieses Abkommen gemäß Artikel 11 festgelegten Gebiete eingesetzt ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001137