Kurztitel
Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1957Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1957,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 3
Die Vertragsstaaten vereinbaren weiters, daß für die nicht im Artikel 2 angeführten anderen Fälle, in welchen sie die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen für nichtplanmäßige Flüge entsprechend dem zweiten Absatz des Artikels 5 der Konvention verlangen, diese Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen von jedem Vertragsstaat in einer veröffentlichten Vorschrift festgelegt werden, die folgendes beinhaltet:
den Zeitraum, in welchem die erforderlichen Angaben (mit einem Antrag auf vorherige Genehmigung, falls ein solcher verlangt wird) vorgelegt werden müssen; dieser darf nicht mehr als zwei volle Werktage im Fall eines Einzelflugs oder einer Reihe von nicht mehr als vier Flügen betragen; ein längerer Zeitraum kann für eine umfangreichere Reihe von Flügen festgelegt werden;
die Luftfahrtbehörde des Vertragsstaates, bei welcher diese Angaben (mit dem Antrag, falls einer verlangt wird) direkt, ohne Benützung des diplomatischen Weges, eingebracht werden können;
die beizubringenden Angaben sollen im Fall der Genehmigung für einen Einzelflug oder für eine Reihe von nicht mehr als vier Flügen nicht über folgende Punkte hinausgehen:
1.Ziffer eins Name der Gesellschaft;
2.Ziffer 2 Luftfahrzeugmuster und Eintragungszeichen;
3.Ziffer 3 Datum und voraussichtliche Ankunft- und Abflugzeit im Gebiet des Vertragsstaates;
4.Ziffer 4 Flugweg des Luftfahrzeugs;
5.Ziffer 5 Zweck des Flugs, Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der Fracht, die aufgenommen oder abgesetzt werden soll.