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Art. 3

Fassungen
ab 21.08.1957 — BGBl. Nr. 163/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute21.08.1957 BGBl. Nr. 163/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.08.1957BGBl. Nr. 163/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

Die Vertragsstaaten vereinbaren weiters, daß für die nicht im Artikel 2 angeführten anderen Fälle, in welchen sie die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen für nichtplanmäßige Flüge entsprechend dem zweiten Absatz des Artikels 5 der Konvention verlangen, diese Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen von jedem Vertragsstaat in einer veröffentlichten Vorschrift festgelegt werden, die folgendes beinhaltet:

  1. Litera a
    den Zeitraum, in welchem die erforderlichen Angaben (mit einem Antrag auf vorherige Genehmigung, falls ein solcher verlangt wird) vorgelegt werden müssen; dieser darf nicht mehr als zwei volle Werktage im Fall eines Einzelflugs oder einer Reihe von nicht mehr als vier Flügen betragen; ein längerer Zeitraum kann für eine umfangreichere Reihe von Flügen festgelegt werden;
  2. Litera b
    die Luftfahrtbehörde des Vertragsstaates, bei welcher diese Angaben (mit dem Antrag, falls einer verlangt wird) direkt, ohne Benützung des diplomatischen Weges, eingebracht werden können;
  3. Litera c
    die beizubringenden Angaben sollen im Fall der Genehmigung für einen Einzelflug oder für eine Reihe von nicht mehr als vier Flügen nicht über folgende Punkte hinausgehen:

Ziffer eins Name der Gesellschaft;

Ziffer 2 Luftfahrzeugmuster und Eintragungszeichen;

Ziffer 3 Datum und voraussichtliche Ankunft- und Abflugzeit im Gebiet des Vertragsstaates;

Ziffer 4 Flugweg des Luftfahrzeugs;

Ziffer 5 Zweck des Flugs, Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der Fracht, die aufgenommen oder abgesetzt werden soll.

Schlagworte

Ankunftzeit

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001150