Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 239/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 12

Betriebsvorschriften

  1. Absatz eins,Auf den Anschlußgrenzstrecken gelten die Betriebsvorschriften der anschlußnehmenden Verwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß auf den gesamten Betriebsdienst oder auf bestimmte Teile dieses Dienstes die Betriebsvorschriften der anschlußgebenden Verwaltung angewendet werden.
  2. Absatz 2,In den Gemeinschaftsbahnhöfen gelten die Betriebsvorschriften der anschlußgebenden Verwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß auf bestimmte Teile des Betriebsdienstes die Betriebsvorschriften der anschlußnehmenden Verwaltung angewendet werden.
  3. Absatz 3,Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiete des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005810