Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1957Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Beförderungsrecht, Tarife
(1)Absatz eins,Die Beförderung von Personen, Handgepäck, Reisegepäck, Expreßgut oder Gütern (einschließlich Leichen und lebender Tiere) zwischen einem Gemeinschaftsbahnhof und einem Bestimmungs- oder Abgangs(Versand)bahnhof des Nachbarstaates ist keine internationale Beförderung im Sinne des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr sowie des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, es sei denn, daß der Absender durch die Wahl des Frachtbriefmusters die Anwendung der internationalen Beförderungsvorschriften beansprucht.
(2)Absatz 2,Für Beförderungen, die nach Absatz 1 nicht internationale Beförderungen sind, gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 16 das Beförderungsrecht und die Tarife der anschlußnehmenden Verwaltung.
(3)Absatz 3,Der Tarifschnitt liegt bei Gemeinschaftsbahnhöfen in der Mitte des Empfangsgebäudes. Die Tarife dürfen nicht ungünstiger sein als im Staate der anschlußnehmenden Verwaltung. Soweit eine Tarifgenehmigung erforderlich ist, bleibt sie dem Staate dieser Verwaltung vorbehalten.
Schlagworte
Bestimmungsbahnhof, Abgangsbahnhof, Versandbahnhof, Eisenbahnpersonenverkehr, Eisenbahngepäckverkehr
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Dokumentnummer
NOR40005813