Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 239/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 17

Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang

  1. Absatz eins,Die in Vollzug dieses Abkommens im Gebietsstaate tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung und die mit der Dienstaufsicht betrauten Beamten sind in Ausübung ihres Dienstes vom Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Sie dürfen sich auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Ausweises in Verbindung mit einer besonderen Bescheinigung der vorgesetzten Dienststelle in den Ort, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit im Gebietsstaate durchzuführen haben, begeben. Sofern sie dort wohnen, dürfen sie sich auch im Gebietsstaat ohne besondere Bewilligung aufhalten.
  2. Absatz 2,Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten im Gebietsstaat wohnen, sind auch die mit ihnen in ständiger häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (Haushaltsangehörige) vom Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Sie bedürfen zum Grenzübertritt im Verkehr mit dem Nachbarstaat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat nur eines mit Lichtbild versehenen Ausweises, der von der vorgesetzten Dienststelle des Bediensteten auszustellen ist.

Schlagworte

Paßzwang

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005815