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Art. 2

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 239/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe:

  1. Litera a
    „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Eisenbahnverwaltung des anderen Staates vorgeschobene Dienststellen errichtet oder sonst den Anschluß- und Übergangsdienst von ihren Bediensteten vornehmen läßt, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;
  2. Litera b
    „Anschlußgrenzstrecke“ die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof;
  3. Litera c
    „anschlußgebende Verwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;
  4. Litera d
    „anschlußnehmende Verwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;
  5. Litera e
    „Anschlußverkehr“ den Verkehr der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke und im Gemeinschaftsbahnhof;
  6. Litera f
    „Dienststellen“ die Stellen der Eisenbahnverwaltungen in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechselbahnhöfen;
  7. Litera g
    „Bedienstete“ die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die bei den Stellen der Eisenbahnverwaltungen ihren Dienst ausüben.

Schlagworte

Anschlußdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005800