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Art. 39

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 239/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 39

Ratifizierung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Das Abkommen tritt 14 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

    Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien am achtundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertfünfundfünfzig.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005837