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Art. 4

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 239/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 4

Eisenbahnbetrieb auf den Anschlußgrenzstrecken und in den Gemeinschaftsbahnhöfen

  1. Absatz eins,Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt und verpflichtet, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates von der Staatsgrenze bis zum Gemeinschaftsbahnhof durchzuführen. Dazu wird der anschlußnehmenden Verwaltung die Anschlußgrenzstrecke zur Benutzung überlassen und die Mitbenutzung des Gemeinschaftsbahnhofes in dem Umfange gestattet, wie dies zur Durchführung ihres dort abzuwickelnden besonderen Dienstes sowie des gemeinsamen Anschluß- und Übergangsdienstes notwendig ist. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch besondere Vereinbarungen zu regeln.
  2. Absatz 2,Für den Eisenbahnbetrieb zwischen Abfertigungsstellen auf Anschlußgrenzstrecken untereinander und mit dem Gemeinschaftsbahnhof können die Eisenbahnverwaltungen Abweichendes vereinbaren.

Schlagworte

Anschlußdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005802