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§ 121 EisbG

Fassungen
19.06.2013 bis 22.12.2020 — BGBl. I Nr. 96/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12119.06.201322.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 96/2013 · aufgehoben
§ 12128.12.201118.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 124/2011
§ 12101.06.200427.12.2011 BGBl. I Nr. 38/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

19.06.2013BGBl. I Nr. 96/2013

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, Artikel eins, Ziffer 38

Text

Zertifizierung des Instandhaltungssystems

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Eine Instandhaltungsstelle für Güterwagen darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie über eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung, die von einer gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle auszustellen ist, verfügt, in der ausgewiesen ist, dass ihr Instandhaltungssystem für Güterwagen der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14a Absatz 5, der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen Maßnahme zur Einführung eines Zertifizierungssystems entspricht.
  2. Absatz 2,Eine von einer zur Durchführung von Zertifizierungen befugten Stelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Instandhaltungsstellen-Bescheinigung, in der ausgewiesen ist, dass das Instandhaltungssystem für Güterwagen einer Instandhaltungsstelle der gemäß Artikel 14a Absatz 5, der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen Maßnahme zur Einführung eines Zertifizierungssystems entspricht, ist einer von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle mit Sitz in Österreich ausgestellten gleichgehalten.
  3. Absatz 3,Eine Stelle (Absatz eins, und 2) hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH den Widerruf einer von ihr ausgestellten Instandhaltungsstellen-Bescheinigung unverzüglich bekannt zu geben. Scheint die davon betroffene Instandhaltungsstelle für Güterwagen in einem für ein Schienenfahrzeug angelegten Datensatz im Einstellungsregister auf, hat die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die Halter, die diese Stelle mit der Instandhaltung von Güterwagen beauftragt haben, davon zu unterrichten. Ist die vom Widerruf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung betroffene Instandhaltungsstelle für Güterwagen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist überdies die für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung – Teil A und einer Sicherheitsgenehmigung zuständige Behörde zu unterrichten.

Im RIS seit

20.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40151289