Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16bParagraph 16 b
Text
Voraussetzungen
§ 16b.Paragraph 16 b,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Verkehrskonzession zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Paragraph 15 c,) des Antragstellers;
finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;finanzielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 15 d,) des Antragstellers;
fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;fachliche Eignung (Paragraph 15 e,) des Antragstellers;
Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.
(2)Absatz 2,Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228443