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§ 185 EisbG

Fassungen
ab 20.07.2024 — BGBl. I Nr. 115/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 185 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 115/2024
§ 18523.12.202019.07.2024 BGBl. I Nr. 143/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 185

Inkrafttretensdatum

20.07.2024BGBl. I Nr. 115/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

11. Teil
Spezielle Sicherheitsbestimmungen

1. Hauptstück

Geltungsbereich

Paragraph 185,

  1. Absatz eins,Dieser Gesetzesteil gilt für zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörige Hauptbahnen und vernetzte Nebenbahnen sowie für Schienenfahrzeuge, die auf solchen Eisenbahnen betrieben oder betrieben werden sollen.
  2. Absatz 2,Dieser Gesetzesteil gilt nicht für:
    1. Ziffer eins
      vernetzte Nebenbahnen, die von Hauptbahnen funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, im Stadt- oder Vorortverkehr genützt werden sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich auf solchen Eisenbahnen Eisenbahnverkehrsdienste erbringen;
    2. Ziffer 2
      Infrastrukturen und Schienenfahrzeuge, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden.
    3. Ziffer 3
      vernetzte Nebenbahnen, auf denen überwiegend Eisenbahnpersonenverkehrsdienste im Stadt- und Vororteverkehr mit Schienenfahrzeugen erbracht werden, die einen Kollisionssicherheitswert der Kategorie C-III oder C-IV (gemäß EN 15227:2011) und eine Fahrzeugfestigkeit von höchstens 800 kN (Längsdruckkraft im Kupplungsbereich) aufweisen;
    4. Ziffer 4
      Schienenfahrzeuge, die einen Kollisionssicherheitswert der Kategorie C-III oder C-IV (gemäß EN 15227:2011) und eine Fahrzeugfestigkeit von höchstens 800 kN (Längsdruckkraft im Kupplungsbereich) aufweisen;
    5. Ziffer 5
      Schienenfahrzeuge, die überwiegend für die Erbringung von Eisenbahnpersonenverkehrsdiensten im Stadt- und Vororteverkehr auf vernetzten Nebenbahnen gemäß Ziffer 3, eingesetzt werden, und die mit bestimmten Bauteilen für schwere Schienenfahrzeuge ausgerüstet sind, wenn diese Ausrüstung für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt einer Hauptbahn oder einer anderen als in Ziffer 3, angeführten vernetzten Nebenbahn ausschließlich zu Verbindungszwecken erforderlich ist.

Schlagworte

Stadtverkehr

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263697

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P185/NOR40263697