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§ 22b EisbG

Fassungen
ab 27.11.2015 — BGBl. I Nr. 137/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22b heute27.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 137/2015
§ 22b26.02.201326.11.2015 BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 b

Inkrafttretensdatum

27.11.2015BGBl. I Nr. 137/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen an die Schienen-Control GmbH

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahnunternehmen haben die Beförderungsbedingungen, einschließlich der Entschädigungsbedingungen, für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen vor deren Veröffentlichung der Schienen-Control GmbH bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Jene Beförderungsbedingungen, die durch die Schienen-Control Kommission nach Paragraph 78 b, für unwirksam erklärt wurden, sind von den Eisenbahnunternehmen binnen einer angemessenen Frist vor der Veröffentlichung der Schienen-Control GmbH bekannt zu geben. Die Schienen-Control GmbH hat diese Beförderungsbedingungen der Schienen-Control Kommission unverzüglich vorzulegen. Nach deren Vorlage durch die Schienen-Control GmbH hat die Schienen-Control Kommission von Amts wegen innerhalb von zehn Wochen festzustellen, ob diese gegen bundesrechtliche, unmittelbar anzuwendende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Rechtsvorschriften verstoßen.
  3. Absatz 3,Die Bekanntgaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, haben nach den von der Schienen-Control GmbH vorgegebenen Modalitäten zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Pflichten gemäß Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der im jeweiligen Verkehrsverbund geltenden Tarife.

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176432