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§ 232 EisbG

Fassungen
ab 20.07.2024 — BGBl. I Nr. 114/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 232 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 114/2024
§ 23223.12.202019.07.2024 BGBl. I Nr. 143/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 232

Inkrafttretensdatum

20.07.2024BGBl. I Nr. 114/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 232,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      in die Tarife keine Beförderungs- oder Entschädigungsbedingungen gemäß Paragraph 22 a, aufnimmt,
    2. Ziffer 2
      der Pflicht zur Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen gemäß Paragraph 22 b, nicht nachkommt,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024,)
    1. Ziffer 4
      gegen die im Paragraph 78 a, Absatz 3, vorgesehenen Verpflichtungen, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken, erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen, verstößt, oder
    2. Ziffer 5
      einem Bescheid der Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 78 b, zuwider handelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Anmerkung eins, )
  2. Absatz 2,Wer gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Zuständige Behörde für das Strafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht gemäß Artikel 35, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/782 die Schienen-Control GmbH zuständig ist.
  3. Absatz 3,Wer gegen Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstückes des 1. Teiles des EisbBFG verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(______________________
Anmerkung eins, : Artikel 3, Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024, lautet: „In Paragraph 232, Absatz eins, entfällt die Ziffer 3,; die bisherigen Ziffer 4 und 5 die Bezeichnung (3) und (4).“. Der 2. Teil dieser Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263523

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P232/NOR40263523