Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Bremsen.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Alle Fahrzeuge, die für eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h genehmigt werden sollen, sind mit
    1. Litera a
      zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen und
    2. Litera b
      einer Handbremse
    auszustatten. Eine der Betriebsbremsen muß von der Haftreibung zwischen Rad und Schiene unabhängig sein. Bei Zügen, die aus mehreren Fahrzeugen bestehen, müssen die Betriebsbremsen aller Fahrzeuge vom Fahrerstand des ersten Fahrzeuges aus betätigt werden können.
  2. Absatz 2,Mit den Betriebsbremsen muß eine mittlere Bremsverzögerung erreicht werden von

2,0 m/sek2 bei vierachsigen und 1,75 m/sek2 bei drei- und zweiachsigen Fahrzeugen bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km je Stunde,

2,3 m/sek2 bei vierachsigen und 2,0 m/sek2 bei drei- und zweiachsigen Fahrzeugen bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km je Stunde,

2,5 m/sek2 bei vierachsigen und 2,2 m/sek2 bei drei- und zweiachsigen Fahrzeugen bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km je Stunde.

Mit den von der Haftreibung zwischen Rad und Schiene unabhängigen Bremsen müssen mindestens 30 % der vorgeschriebenen Bremsverzögerung erreicht werden. Bei der Verwendung der Motorbremse kann am Schluß der Bremsung die Handbremse zum Stillsetzen der Fahrzeuge herangezogen werden. Die Verzögerungen müssen bei ordnungsgemäßer Bremsung vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand auf trockenen Schienen, auf gerader, ebener Fahrbahn ohne Sandung mit unbeladenen Fahrzeugen erreicht werden. Zur Berechnung der mittleren Verzögerung ist die Formel

v 2

b = --------

2 s

anzuwenden. Dabei bedeutet:

  b = Bremsverzögerung in m/sek2,

  v = Geschwindigkeit in m/sek,

  s = gemessener Bremsweg in m.

  1. Absatz 3,Für Fahrzeuge, die für Geschwindigkeiten bis zu 25 km je Stunde zugelassen werden, genügt eine Betriebsbremse und eine Handbremse. Mit der Betriebsbremse muß eine mittlere Bremsverzögerung von mindestens 1 m/sek2, mit der Handbremse eine mittlere Bremsverzögerung von mindestens 0,8 m/sek2 erreicht werden.
  2. Absatz 4,Bei vierachsigen Fahrzeugen, bei denen zwei voneinander unabhängige Betriebsbremsen vorhanden sind, müssen, wenn die von der Haftreibung zwischen Rad und Schiene unabhängige Betriebsbremse auch von der Stromzuführung durch die Oberleitung unabhängig ist, mit der Handbremse allein bei unbesetztem Fahrzeug mindestens 70 Bremsprozente erreicht werden.
  3. Absatz 5,Mit der Handbremse des Fahrerstandes muß auf jeden Fall auch der vollbesetzte Zug (Paragraph 15, Absatz eins,) im größten Gefälle bei jeder Witterung sicher gehalten werden können. Bei Berechnung der Bremswirkung ist für jede Person ein Gewicht von 70 kg anzunehmen.
  4. Absatz 6,Für die Handbremse dürfen die Bremsflächen und die mechanischen Übertragungseinrichtungen einer Betriebsbremse mitbenutzt werden. Die Handbremsen müssen mit einer entsprechenden Sicherung gegen Zurückschlagen der ordnungsmäßig bedienten Betätigungvorrichtung versehen sein. Die Handbremse muß von jedem Fahrerstand aus zu bedienen sein. Bei Zweirichtungsbeiwagen muß die Handbremse von beiden Plattformen aus, bei Einrichtungsbeiwägen von mindestens einer leicht zugänglichen Stelle des Fahrzeuginnern aus betätigt werden können.
  5. Absatz 7,Bei unbesetzten Fahrzeugen muß die mittlere Bremsverzögerung einer allenfalls vorhandenen zusätzlichen Druckluftbremse mindestens 0,8 m/sek2 betragen.
  6. Absatz 8,Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen bis spätestens 1. Jänner 1961 den Vorschriften der Absatz eins bis 3 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146211

Alte Dokumentnummer

N9195749297J