Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Fahrzeugaufbauten.
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der tragende Teil des Aufbaues der für die Beförderung von Personen bestimmten Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, muß aus Metall oder besonders widerstandsfähigen, schwer entflammbaren und nicht splitterbaren Baustoffen so ausgeführt sein, daß der größtmögliche Schutz für die Insassen gewährleistet ist. Dies gilt auch für die Erneuerung der Fahrzeugkasten.
(2)Absatz 2,Bei den der Personenbeförderung dienenden, nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Fahrzeugen, ist für sämtliche Verglasungen, mit Ausnahme der Abschlußgläser auf den Scheinwerfern, Zielschildern, Außenleuchten, Rückstrahlern und Instrumenten, ein Stoff zu verwenden, dessen Bruchstücke keine ernsten Verletzungen erwarten lassen (Sicherheitsglas). Scheiben aus Sicherheitsglas sollen mit einem auch in eingebautem Zustand sichtbaren Genehmigungszeichen versehen sein. Fehlt dieses Genehmigungszeichen, so ist der Nachweis, daß die Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen, auf andere Art zu erbringen. Bei Fahrzeugen, die nicht der Personenbeförderung dienen, müssen wenigstens die Scheiben der Fahrerstände aus solchen Stoffen bestehen.
(3)Absatz 3,Bei Fahrzeugen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen die Scheiben, die quer zur Fahrtrichtung liegen, bis spätestens 1. Jänner 1961 den Vorschriften des Abs. 2 entsprechen.Bei Fahrzeugen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen die Scheiben, die quer zur Fahrtrichtung liegen, bis spätestens 1. Jänner 1961 den Vorschriften des Absatz 2, entsprechen.
(4)Absatz 4,Der Fahrerstand muß so ausgebildet sein, daß der Fahrer in der Ausübung seines Dienstes nicht behindert wird. Ferner muß der Fahrer gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Blendung von außen und aus dem Fahrzeuginnern geschützt sein. An der Frontverglasung muß bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, ein automatischer Scheibenwischer angebracht sein.
(5)Absatz 5,Die Plattformen der zur Personenbeförderung bestimmten Fahrzeuge müssen Außentüren oder Abschlußvorrichtungen besitzen. Diese müssen absperrbar sein und sich in den Endstellungen selbst halten. Bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, dürfen die Außentüren nicht von selbst zuschlagen können.
(6)Absatz 6,Die lichte Türöffnung der zur Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge darf eine Breite von 600 mm nicht unterschreiten.
(7)Absatz 7,Im Fahrzeuginnern müssen so viele Anhaltevorrichtungen vorhanden sein, daß die Fahrgäste während der Fahrt jederzeit sicheren Halt finden.
(8)Absatz 8,Für jeden Sitzplatz ist der Breite nach ein Mindestraum von 450 mm vorzusehen. Wenn mehr als zwei Sitzplätze nebeneinander angeordnet werden, so hat der Mindestraum für jeden Sitzplatz 480 mm zu betragen.
(9)Absatz 9,Die Gepäckträger müssen mindestens eine Neigung von 1 : 7 haben. Über querstehenden Sitzen angeordnete Längsgepäcksträger dürfen mit ihrer vorderen Gepäckträgerkante nicht tiefer als 1900 mm über dem Fußboden liegen.
(10)Absatz 10,Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung bestimmt sind und die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, sind mit einer elektrischen Heizung auszustatten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146213
Alte Dokumentnummer
N9195749299J