Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Ausrüstung mit Warnungs- und Verständigungseinrichtungen.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Auf jedem Triebfahrzeug muß eine Läutevorrichtung zur Abgabe von Warnsignalen vorhanden sein. Außerdem können weitere akustische Warnvorrichtungen, allenfalls auch optische (Scheinwerfer) eingebaut werden. Die Laut- beziehungsweise Lichtstärke der Warnvorrichtungen hat sich nach den örtlichen Verhältnissen zu richten.
(2)Absatz 2,Jedes Triebfahrzeug ist mit einer vom Fahrerstand aus zu bedienenden Einrichtung zur Anzeige von Richtungsänderungen, die auch bei Tageslicht voll wirksam sein muß, auszustatten. Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an der seitlichen Außenwand in der Höhe von 2,0 m bis 2,3 m über der Schienenoberkante anzubringen. An der Rückseite zusätzlich als Blinklichter angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger müssen mindestens 0,4 m und dürfen höchstens 1,2 m über der Schienenoberkante liegen.
(3)Absatz 3,Alle Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen versehen sein, die bei Verwendung mehrerer Bediensteter diesen die Möglichkeit bieten, sich untereinander akustisch zu verständigen. Daneben können auch Einrichtungen zu einer zusätzlichen optischen Zeichengebung bestehen.
Schlagworte
Warnungseinrichtung, Lautstärke
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146214
Alte Dokumentnummer
N9195749300J