Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Ausrüstung mit Warnungs- und Verständigungseinrichtungen.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Auf jedem Triebfahrzeug muß eine Läutevorrichtung zur Abgabe von Warnsignalen vorhanden sein. Außerdem können weitere akustische Warnvorrichtungen, allenfalls auch optische (Scheinwerfer) eingebaut werden. Die Laut- beziehungsweise Lichtstärke der Warnvorrichtungen hat sich nach den örtlichen Verhältnissen zu richten.
  2. Absatz 2,Jedes Triebfahrzeug ist mit einer vom Fahrerstand aus zu bedienenden Einrichtung zur Anzeige von Richtungsänderungen, die auch bei Tageslicht voll wirksam sein muß, auszustatten. Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an der seitlichen Außenwand in der Höhe von 2,0 m bis 2,3 m über der Schienenoberkante anzubringen. An der Rückseite zusätzlich als Blinklichter angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger müssen mindestens 0,4 m und dürfen höchstens 1,2 m über der Schienenoberkante liegen.
  3. Absatz 3,Alle Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen versehen sein, die bei Verwendung mehrerer Bediensteter diesen die Möglichkeit bieten, sich untereinander akustisch zu verständigen. Daneben können auch Einrichtungen zu einer zusätzlichen optischen Zeichengebung bestehen.

Schlagworte

Warnungseinrichtung, Lautstärke

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146214

Alte Dokumentnummer

N9195749300J