Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Beleuchtung der Fahrzeuge.

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das erste Fahrzeug eines jeden Zuges muß an der Stirnseite mit mindestens einer helleuchtenden Lampe ausgerüstet sein, deren Unterkante nicht höher als 1 m und bei bereits in Betrieb befindlichen Fahrzeugen nicht höher als 1,20 m über der Schienenoberkante liegen darf. Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, müssen mit abblendbaren Scheinwerfern ausgerüstet sein. Mit dieser Beleuchtungseinrichtung muß die Gleiszone so ausgeleuchtet werden können, daß auf die Länge des aus der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit sich ergebenden Bremsweges Menschen oder Gegenstände in der Gleiszone noch deutlich erkennbar sind. Es dürfen nur Scheinwerfer mit weißem oder schwachgelbem Licht verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Rückseite des letzten Fahrzeuges eines jeden Zuges muß mit zwei Rückstrahlern oder einem roten Schlußlicht ausgestattet sein, das bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter zu beleuchten ist. Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, sind mit Schlußlichtern und Rückstrahlern auszurüsten. Zweirichtungstriebfahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, sind nur mit Schlußlicht auszustatten. Die Unterkanten der Schlußlichter sollen nicht höher als 1,20 m über der Schienenoberkante liegen. Die Rückstrahler müssen in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Fahrzeugmitte möglichst tief, höchstens 1 m über der Schienenoberkante, angebracht werden. Rückstrahler können auch zugleich als Schlußlichter ausgebildet sein.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, müssen überdies hinten mit ein oder zwei gelbroten Bremslichtern ausgestattet sein, die nicht höher als 1,20 m über der Schienenoberkante angebracht werden dürfen.
  4. Absatz 4,Die Beleuchtungsstärke im Fahrzeuginnern soll, gemessen in 1 m Höhe über dem Fahrzeugfußboden, 150 Lux betragen; sie darf im Fahrzeuginnern im Bereich der Sitz- und Stehplätze 75 Lux nicht unterschreiten.

Schlagworte

Sitzplatz

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146215

Alte Dokumentnummer

N9195749301J