Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Besetzung der Fahrzeuge.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für ein Fahrzeug dürfen nur so viele Sitz- und Stehplätze vorgesehen sein, als von den Fahrgästen ohne Behinderung der Betriebsbediensteten und ohne eigene Gefährdung eingenommen werden können. Der Berechnung der Stehplatzanzahl ist für jeden Stehplatz auf der Plattform 0,20 m2, im Fahrzeuginnern 0,25 m2 benutzbare Bodenfläche zugrundezulegen.
  2. Absatz 2,Vorübergehend ist eine stärkere als die errechnete Besetzung zulässig, wenn die stärkere Besetzung aus Verkehrsgründen unvermeidbar ist und durch sie das Zugpersonal nicht gehindert ist, neben seinen Dienstverrichtungen noch für die Sicherheit der Fahrgäste zu sorgen. Werden ausschließlich Kinder mit ihren Aufsichtspersonen befördert, ist eine entsprechend höhere Besetzung zulässig.
  3. Absatz 3,Die Benützbarkeit der Durchgänge, Aus- und Einstiege und der Betriebseinrichtungen darf durch Gepäckstücke nicht beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Sitzplatz, Ausstieg

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146216

Alte Dokumentnummer

N9195749302J