Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Besetzung der Fahrzeuge.
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Für ein Fahrzeug dürfen nur so viele Sitz- und Stehplätze vorgesehen sein, als von den Fahrgästen ohne Behinderung der Betriebsbediensteten und ohne eigene Gefährdung eingenommen werden können. Der Berechnung der Stehplatzanzahl ist für jeden Stehplatz auf der Plattform 0,20 m2, im Fahrzeuginnern 0,25 m2 benutzbare Bodenfläche zugrundezulegen.
(2)Absatz 2,Vorübergehend ist eine stärkere als die errechnete Besetzung zulässig, wenn die stärkere Besetzung aus Verkehrsgründen unvermeidbar ist und durch sie das Zugpersonal nicht gehindert ist, neben seinen Dienstverrichtungen noch für die Sicherheit der Fahrgäste zu sorgen. Werden ausschließlich Kinder mit ihren Aufsichtspersonen befördert, ist eine entsprechend höhere Besetzung zulässig.
(3)Absatz 3,Die Benützbarkeit der Durchgänge, Aus- und Einstiege und der Betriebseinrichtungen darf durch Gepäckstücke nicht beeinträchtigt werden.
Schlagworte
Sitzplatz, Ausstieg
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146216
Alte Dokumentnummer
N9195749302J