Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Straßenbahnanlagen.
Erhaltung und Untersuchung der Straßenbahnanlagen.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen hat die Straßenbahnanlagen so zu erhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr befahren werden kann. Für Strecken, die infolge aufgetretener Mängel vorübergehend mit der für sie zugelassenen Geschwindigkeit nicht ohne Gefahr befahren werden können, hat das Straßenbahnunternehmen bis zur Behebung dieser Mängel betriebliche Maßnahmen (Geschwindigkeits-, Achsdruck-, Belastungsbeschränkungen u. dgl.) zu treffen, damit die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Ist es nicht möglich, auf diese Weise die Sicherheit zu gewährleisten, so ist der Betrieb auf dieser Strecke einzustellen.
(2)Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen hat die Straßenbahnanlagen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen.
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Achsdruckbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146203
Alte Dokumentnummer
N9195749289J