Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

ABSCHNITT römisch zwei.

Straßenbahnanlagen.

Erhaltung und Untersuchung der Straßenbahnanlagen.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen hat die Straßenbahnanlagen so zu erhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr befahren werden kann. Für Strecken, die infolge aufgetretener Mängel vorübergehend mit der für sie zugelassenen Geschwindigkeit nicht ohne Gefahr befahren werden können, hat das Straßenbahnunternehmen bis zur Behebung dieser Mängel betriebliche Maßnahmen (Geschwindigkeits-, Achsdruck-, Belastungsbeschränkungen u. dgl.) zu treffen, damit die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Ist es nicht möglich, auf diese Weise die Sicherheit zu gewährleisten, so ist der Betrieb auf dieser Strecke einzustellen.
  2. Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen hat die Straßenbahnanlagen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen.

Schlagworte

Geschwindigkeitsbeschränkung, Achsdruckbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146203

Alte Dokumentnummer

N9195749289J