Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Zugpersonal.

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das Zugpersonal besteht aus Fahrern und Schaffnern. Bei besonderen Betriebsverhältnissen können statt Schaffnern Zugbegleiter verwendet werden. Zum Zugpersonal sind auch die etwa dem Zuge zugeteilten Bremser zu rechnen.
  2. Absatz 2,Das Zugpersonal muß bei der Übernahme des Dienstes und während des gesamten Dienstes zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten voll geeignet sein, insbesondere darf es nicht unter der Wirkung von geistigen Getränken und Rauschgiften stehen.
  3. Absatz 3,Zur Vornahme der Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten ist dem Zugpersonal eine ausreichende Zeit zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Das Zugpersonal ist während des Fahrdienstes (Fahrt und Aufenthalt) einem Betriebsbediensteten (dem Zugführer) zu unterstellen.

Schlagworte

Vorbereitungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146221

Alte Dokumentnummer

N9195749307J