Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Zugpersonal.
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das Zugpersonal besteht aus Fahrern und Schaffnern. Bei besonderen Betriebsverhältnissen können statt Schaffnern Zugbegleiter verwendet werden. Zum Zugpersonal sind auch die etwa dem Zuge zugeteilten Bremser zu rechnen.
(2)Absatz 2,Das Zugpersonal muß bei der Übernahme des Dienstes und während des gesamten Dienstes zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten voll geeignet sein, insbesondere darf es nicht unter der Wirkung von geistigen Getränken und Rauschgiften stehen.
(3)Absatz 3,Zur Vornahme der Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten ist dem Zugpersonal eine ausreichende Zeit zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Das Zugpersonal ist während des Fahrdienstes (Fahrt und Aufenthalt) einem Betriebsbediensteten (dem Zugführer) zu unterstellen.
Schlagworte
Vorbereitungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146221
Alte Dokumentnummer
N9195749307J