Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Zugfolge.
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er selbst bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges und bei ungünstigen Strecken-, Sicht- und Witterungsverhältnissen rechtzeitig zum Stehen gebracht werden kann.
(2)Absatz 2,Unter besonderen Betriebsverhältnissen können die zur Sicherung des Verkehrsablaufes erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, soweit dadurch die Sicherheit des Betriebes nicht gefährdet wird.
Schlagworte
Streckenverhältnis, Sichtverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146223
Alte Dokumentnummer
N9195749309J