Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Stillstehende Fahrzeuge.

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Abgestellte Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigtes Abrollen oder unbefugtes Ingangsetzen den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Anziehen der Bremse, nötigenfalls auch durch Vorlegekeile wirksam zu sichern.
  2. Absatz 2,Auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Fahrzeuge müssen außerdem von einem Betriebsbediensteten beaufsichtigt oder abgeschlossen werden. Sie sind bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter durch Beleuchtung des Fahrzeuginnern, durch Schlußlichter oder eine Notbeleuchtung an der Stirnwand kenntlich zu machen, sofern die Fahrzeuge nicht durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind.
  3. Absatz 3,Bei haltenden Zügen hat der Fahrer dafür zu sorgen, daß ein unbeabsichtigtes Abrollen des Zuges verhindert wird.
  4. Absatz 4,Ist der Fahrer befugt, das Fahrzeug zu verlassen, so hat er nicht nur das Fahrzeug festzustellen, sondern auch die abnehmbaren Bedienungshebel, insbesondere für Fahrschalter, Bremse und Umschalter, an sich zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146226

Alte Dokumentnummer

N9195749312J