Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Stillstehende Fahrzeuge.
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Abgestellte Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigtes Abrollen oder unbefugtes Ingangsetzen den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Anziehen der Bremse, nötigenfalls auch durch Vorlegekeile wirksam zu sichern.
(2)Absatz 2,Auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Fahrzeuge müssen außerdem von einem Betriebsbediensteten beaufsichtigt oder abgeschlossen werden. Sie sind bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter durch Beleuchtung des Fahrzeuginnern, durch Schlußlichter oder eine Notbeleuchtung an der Stirnwand kenntlich zu machen, sofern die Fahrzeuge nicht durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind.
(3)Absatz 3,Bei haltenden Zügen hat der Fahrer dafür zu sorgen, daß ein unbeabsichtigtes Abrollen des Zuges verhindert wird.
(4)Absatz 4,Ist der Fahrer befugt, das Fahrzeug zu verlassen, so hat er nicht nur das Fahrzeug festzustellen, sondern auch die abnehmbaren Bedienungshebel, insbesondere für Fahrschalter, Bremse und Umschalter, an sich zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146226
Alte Dokumentnummer
N9195749312J