Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Brücken.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für den Bau neuer Straßenbahnbrücken und Straßenbrücken, die von Straßenbahnen mitbenützt werden, sowie für die Erhaltung und Überprüfung derartiger, schon bestehender Brücken, ist der jeweilige Stand der technischen Entwicklung maßgebend. Den Berechnungen sind die tatsächlich vorkommenden Verkehrslasten zugrundezulegen, falls diese die genormten überschreiten.
(2)Absatz 2,Straßenbahnbrücken und mitbenützte Straßenbrücken sind vom Straßenbahnunternehmen mindestens alle sechs Jahre auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Das Straßenbahnunternehmen hat Vorsorge zu treffen, daß Überbrückungen über die Straßenbahn im gleichen Zeitraum überprüft werden.
(3)Absatz 3,Bei jeder Änderung der beim Bau der Brücken maßgebend gewesenen Voraussetzungen hat das Straßenbahnunternehmen Nachrechnungen durchzuführen.
(4)Absatz 4,Das Straßenbahnunternehmen hat über die Straßenbahnbrücken und die mitbenützten Straßenbrücken Verzeichnisse zu führen, aus denen die für die Prüfung erforderlichen Angaben und die Ergebnisse erfolgter Prüfungen zu entnehmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146204
Alte Dokumentnummer
N9195749290J