Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Brücken.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für den Bau neuer Straßenbahnbrücken und Straßenbrücken, die von Straßenbahnen mitbenützt werden, sowie für die Erhaltung und Überprüfung derartiger, schon bestehender Brücken, ist der jeweilige Stand der technischen Entwicklung maßgebend. Den Berechnungen sind die tatsächlich vorkommenden Verkehrslasten zugrundezulegen, falls diese die genormten überschreiten.
  2. Absatz 2,Straßenbahnbrücken und mitbenützte Straßenbrücken sind vom Straßenbahnunternehmen mindestens alle sechs Jahre auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Das Straßenbahnunternehmen hat Vorsorge zu treffen, daß Überbrückungen über die Straßenbahn im gleichen Zeitraum überprüft werden.
  3. Absatz 3,Bei jeder Änderung der beim Bau der Brücken maßgebend gewesenen Voraussetzungen hat das Straßenbahnunternehmen Nachrechnungen durchzuführen.
  4. Absatz 4,Das Straßenbahnunternehmen hat über die Straßenbahnbrücken und die mitbenützten Straßenbrücken Verzeichnisse zu führen, aus denen die für die Prüfung erforderlichen Angaben und die Ergebnisse erfolgter Prüfungen zu entnehmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146204

Alte Dokumentnummer

N9195749290J