Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Haltestellen.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Haltestellen sind den Erfordernissen des Verkehrs und des Betriebes entsprechend anzulegen. Sie können auch für das gleichzeitige Halten von zwei oder mehr Zügen in derselben Fahrtrichtung (Doppel- oder Mehrfachhaltestellen) ausgestaltet werden.
(2)Absatz 2,Die Haltestellen sind durch Haltestellenzeichen kenntlich zu machen, die für jedes Straßenbahnunternehmen einheitlich sein sollen.
(3)Absatz 3,Der örtlich zuständige Landeshauptmann ist ermächtigt, die Errichtung und dauernde Verlegung von Haltestellen zu genehmigen.
(4)Absatz 4,Aus Gründen der Sicherheit des Betriebes können Sicherheitshaltestellen ohne Fahrgastwechsel errichtet werden. Auf diese finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.Aus Gründen der Sicherheit des Betriebes können Sicherheitshaltestellen ohne Fahrgastwechsel errichtet werden. Auf diese finden die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
Schlagworte
Doppelhaltestelle
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146206
Alte Dokumentnummer
N9195749292J