Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Haltestellen.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Haltestellen sind den Erfordernissen des Verkehrs und des Betriebes entsprechend anzulegen. Sie können auch für das gleichzeitige Halten von zwei oder mehr Zügen in derselben Fahrtrichtung (Doppel- oder Mehrfachhaltestellen) ausgestaltet werden.
  2. Absatz 2,Die Haltestellen sind durch Haltestellenzeichen kenntlich zu machen, die für jedes Straßenbahnunternehmen einheitlich sein sollen.
  3. Absatz 3,Der örtlich zuständige Landeshauptmann ist ermächtigt, die Errichtung und dauernde Verlegung von Haltestellen zu genehmigen.
  4. Absatz 4,Aus Gründen der Sicherheit des Betriebes können Sicherheitshaltestellen ohne Fahrgastwechsel errichtet werden. Auf diese finden die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 keine Anwendung.

Schlagworte

Doppelhaltestelle

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146206

Alte Dokumentnummer

N9195749292J