Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
ABSCHNITT III.ABSCHNITT römisch drei.
Fahrzeuge.
Allgemeines.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, müssen Durchfahrten mit einer lichten Höhe von 4,5 m ohne besondere Vorkehrungen durchfahren können.
(2)Absatz 2,Ständig miteinander verbundene Fahrzeuge gelten als ein Fahrzeug.
(3)Absatz 3,Sofern beim Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden muß, müssen diese so gebaut sein, daß der in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung angegebene Sicherheitsraum gewährleistet ist.Sofern beim Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden muß, müssen diese so gebaut sein, daß der in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung angegebene Sicherheitsraum gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146207
Alte Dokumentnummer
N9195749293J