Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Fahreigenschaften.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrzeuge sind gut abzufedern.
(2)Absatz 2,Das Laufwerk, die Federung und die Kupplung müssen bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, so ausgebildet sein, daß auch die in Bogenlauf beim Anfahren, Fahren und Bremsen entstehenden Stöße und Schwingungen nur gedämpft und schwingungsarm in den Fahrzeugkasten übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146209
Alte Dokumentnummer
N9195749295J