Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Bahnräumer und Fangschutzvorrichtungen.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,An den Untergestellen der Fahrzeuge sind dicht vor den Rädern Bahnräumer oder Fangschutzvorrichtungen anzubringen. Sie dürfen durch andere Fahrzeugteile in ihrer betriebssicheren Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Der Höchstabstand der Bahnräumer und der Radschützer von der Schienenoberkante soll 100 mm nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Bei dem an der Spitze eines Zuges rollenden Fahrzeug muß der Bahnräumer oder die Fangschutzvorrichtung an der Kopfseite vor den Rädern der ersten Achse über die ganze Untergestellbreite reichen.
(3)Absatz 3,Bei Drehgestellfahrzeugen müssen Bahnräumer an den Drehgestellen angebracht sein. Ihre Breite muß derjenigen des Drehgestelles entsprechen. An den übrigen Rädern sind als Bahnräumer auch Radschützer ausreichend, die die Räder einzeln umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146210
Alte Dokumentnummer
N9195749296J