Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Bahnräumer und Fangschutzvorrichtungen.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,An den Untergestellen der Fahrzeuge sind dicht vor den Rädern Bahnräumer oder Fangschutzvorrichtungen anzubringen. Sie dürfen durch andere Fahrzeugteile in ihrer betriebssicheren Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Der Höchstabstand der Bahnräumer und der Radschützer von der Schienenoberkante soll 100 mm nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Bei dem an der Spitze eines Zuges rollenden Fahrzeug muß der Bahnräumer oder die Fangschutzvorrichtung an der Kopfseite vor den Rädern der ersten Achse über die ganze Untergestellbreite reichen.
  3. Absatz 3,Bei Drehgestellfahrzeugen müssen Bahnräumer an den Drehgestellen angebracht sein. Ihre Breite muß derjenigen des Drehgestelles entsprechen. An den übrigen Rädern sind als Bahnräumer auch Radschützer ausreichend, die die Räder einzeln umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146210

Alte Dokumentnummer

N9195749296J