Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Text
§ 13a. Besondere DiensteParagraph 13 a, Besondere Dienste
Die Post ist berechtigt, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen sowie andere Sendungen bis zum Höchstgewicht von 20 Kilogramm abweichend von den Bedingungen, die in diesem Bundesgesetz und in der hiezu gemäß § 7 erlassenen Verordnung festgelegt sind, zu befördern, soweit hiefür ein besonderer Dienst zur Verbesserung des Leistungsangebotes eingerichtet ist und die Beförderung der in der Anlage 1 angeführten Postsendungen nicht beeinträchtigt wird. Die Bedingungen, unter denen diese besonderen Dienste in Anspruch genommen werden können, sind unter Beachtung von § 7 durch Verordnung festzulegen. Die Gebühren sind entsprechend dem Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.Die Post ist berechtigt, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen sowie andere Sendungen bis zum Höchstgewicht von 20 Kilogramm abweichend von den Bedingungen, die in diesem Bundesgesetz und in der hiezu gemäß Paragraph 7, erlassenen Verordnung festgelegt sind, zu befördern, soweit hiefür ein besonderer Dienst zur Verbesserung des Leistungsangebotes eingerichtet ist und die Beförderung der in der Anlage 1 angeführten Postsendungen nicht beeinträchtigt wird. Die Bedingungen, unter denen diese besonderen Dienste in Anspruch genommen werden können, sind unter Beachtung von Paragraph 7, durch Verordnung festzulegen. Die Gebühren sind entsprechend dem Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1980
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145822
Alte Dokumentnummer
N9195721095L