Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 906/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.199431.12.1997 BGBl. Nr. 906/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 906/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 18, Ausnahmen vom Postgeheimnis.

Die Post ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, berechtigt, Postsendungen an Personen abzugeben, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und der Empfänger dagegen keinen Einspruch erhoben oder der Absender auf der Sendung nicht anderes verfügt hat. An diese Personen dürfen Postsendungen auch am Postschalter abgegeben werden. Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder Hausnachbarn zugestellt werden; der Empfänger ist hievon schriftlich zu verständigen. Das Postgeheimnis steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145829

Alte Dokumentnummer

N9195721102L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/58/P18/NOR12145829